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Rechtswidrige Zwangsvollstreckungsverfahren und üble Nachrede
von Ron Gilboa und Joseph Weinrauch

A. Vorwort

Ein Mensch gerät in eine Lage, in der sein Besitz gepfändet wird, ohne dass er sich etwas zu Schulden kommen lassen hätte. Er schuldet dem Profitmacher, der das Zwangsvollstreckungsverfahren gegen ihn eingeleitet hat, nichts. Infolge von dessen Vorgehen werden auch Drittparteien darüber informiert, dass die betroffene Person Schulden habe. In diesen Mitteilungen wird der Betroffene als jemand dargestellt, der seine Schulden nicht begleicht und dessen Besitz aufgespürt und gepfändet werden muss. Was aber sagt das Gesetz, wenn eine profitierende Person oder Körperschaft auf solche Weise vorgeht? Steht dem Betroffenen eine Entschädigung für den an ihm begangenen Rufmord zu?

Dabei muss betont werden, dass heute, im Zeitalter der Technologie, das auch in die Zwangsvollstreckungsämter Einzug gehalten hat, der Finger etwas zu leichtfertig am Abzug sitzt und eine profitierende Person oder Körperschaft tatsächlich allein mit dem Anklicken einer Taste Pfändungsmitteilungen an Drittparteien versenden kann, mit der Aufforderung, sich des Besitzes einer Person zu bemächtigen, die niemandem etwas schuldet. Noch schlimmer stellt sich die Situation dar, wenn die Verwaltungsbehörde Pfändungen vornimmt, ohne zuvor eine Klage gegen den Schuldner einzureichen, und sich dabei auf ihre gesetzliche Handlungsberechtigung stützt.
In diesem Artikel soll untersucht werden, ob die Verhängung einer, aus welchem Grund auch immer vorgenommenen rechtswidrigen Zwangsvollstreckung kein Vergehen der üblen Nachrede darstellt.

B. Üble Nachrede

In Israel ist das Recht auf einen guten Ruf im Gesetz des Verbots übler Nachrede verankert, die Wichtigkeit eines guten Rufs wurde jedoch schon vor Äonen anerkannt, siehe dazu Kohelet 7:1: »Besser ein guter Name als ein Wohlgeruch – und der Tag des Todes als der Tag der Geburt«.

In der Rechtsprechung gibt es häufige Bezugsnahmen auf die Erwägungen, die in Sachen übler Nachrede anzustellen sind: hier müssen das Recht auf einen guten Ruf und das Recht auf freie Meinungsäußerung gegeneinander abgewogen werden.

Das jedoch soll nicht der Gegenstand unseres Artikels sein. An dieser Stelle wollen wir lediglich anmerken, dass die Verhängung einer Pfändung über das Eigentum einer Person nichts mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung zu tun hat. Daher wollen wir uns einzig und allein mit der Relevanz einer Zwangsvollstreckung als Schädigung des guten Rufes auseinandersetzen.

C. Zwangsvollstreckungsverfahren und die Schädigung eines guten Rufs

Der Zweck eines herkömmlichen Schadensersatzes ist es, den Geschädigten wieder in die Lage zurückzuversetzen, in der er sich befunden hätte, wenn ihm ein bestimmtes Unrecht nicht zugefügt worden wäre. Auf dieselbe Überlegung stützt sich auch eine Entschädigungsklage wegen übler Nachrede: die Bereinigung des Schadens. Im Unterschied zum herkömmlichen Schadensersatz wurden im Gesetz des Verbots der üblen Nachrede auch für den Fall Entschädigungen vorgesehen, wo der Schaden nicht nachgewiesen wird – zur Abschreckung potentieller Übeltäter und zur Bestrafung ihres Vergehens.[1] Manche fügen noch hinzu, die Entschädigung sei auch als Trostpflaster für den Geschädigten gedacht sowie dazu, dessen durch die üble Nachrede geschädigten guten Ruf wiederherzustellen.[2]

D. Die Verhängung einer rechtswidrigen Pfändung stellt eine schädigende Veröffentlichung dar

Die Definition über Nachrede lautet: »Aussagen, deren Veröffentlichung einen Menschen herabwürdigen können, verächtlich machen können sowie Aussagen, die ihm bestimmte Eigenschaften unterstellen oder ihm bei seiner Erwerbstätigkeit schaden können«.[3] Diese gesetzlich vorgegebene Definition einer üblen Nachrede ist sehr ausgedehnt und soll den guten Ruf eines Menschen vor Schädigungen bewahren. Wir entnehmen ihr, dass jede Handlung jeglicher Person – vorbehaltlich  es liegt ein Vergehen von einer Art vor, über die, abgesehen von dem Geschädigten auch eine Drittperson in Kenntnis gesetzt werden muss – die darin resultiert, dass sich das Bild eines Menschen in unserem Bewusstsein negativ verändert, genau genommen einen Akt der üblen Nachrede darstellt.

Wenn wir also verbreiten, dass XY gerichtliche Beschlüsse nicht erfüllt, dann stellt das eine Verletzung seines guten Namens dar, weil wir XY fortan in einem negativen Licht sehen werden, wobei sogar anzunehmen ist, dass ihn das auch finanziell schädigt. Zum Beispiel, wenn XY ein Geschäft abschließen möchte, sein Name jedoch als der eines Menschen bekannt ist, der gerichtliche Entscheidungen nicht erfüllt… dann wird ihn das bei seinen geschäftlichen Transaktionen wesentlich behindern oder sogar zu Bedingungen führen, bei denen die Gegenseite XY's Fähigkeit mit in Betracht zieht, seinen Verpflichtungen nachzukommen. XY könnte somit gezwungen sein, Verträge mit schlechteren Bedingungen zu unterschreiben als ein Mensch, der dafür bekannt ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Noch schwerwiegender wird die Geschichte in den Vereinigten Staaten, wo ein Mensch nach seiner »Kreditwürdigkeit« beurteilt wird. Wenn gegen ihn der Vorwurf erhoben wird, er käme seinen Zahlungspflichten nicht nach, wird seine Kreditwürdigkeit beeinträchtigt und es wird ihm schwerfallen, im Rahmen des institutionalisierten Bankwesens neue Kredite aufzunehmen. So fanden sich in den USA in den Jahren seit der Finanzkrise von 2008 viele anständige Menschen ohne jede Möglichkeit wieder, die beim Kauf ihrer Wohnungen aufgenommene Hypothek zu bezahlen.
Die Kreditgeber veräußerten diese belasteten Wohnungen massenweise. So geschah es auch in dem Fall, in dem ein Kreditgeber die zu seinen Gunsten belastete Wohnung in Kalifornien veräußern wollte, und diese im Rahmen eines Pfändungsverfahrens zum Verkauf ausschrieb. Der Kreditnehmer, das heißt, der geschädigte Kläger, argumentierte unter anderem, dass der Antrag des Kreditgebers auf eine Veräußerung des Besitzes rechtswidrig sei und einen Fall von übler Nachrede darstelle. Der Fall kam bis vor den kalifornischen Supreme Court, der die Definition einer üblen Nachrede bis auf die Situation eines Menschen erweiterte, der rechtswidrig versucht, eine Hypothek zu verwerten. Das Oberste Gericht bestimmte, in einem solchen Fall sei dessen Erklärung, dass er die Immobilie verkaufen wolle, als üble Nachrede zu betrachten.[4]

Dabei muss angemerkt werden, dass es in Kalifornien im Unterschied zu Israel ohne nachgewiesene Schädigung durch üble Nachrede keine gesetzlich verankerte Entschädigungsregelung gibt. Im zitierten Gerichtsurteil wiederholte das Gericht die Prüfkriterien für das Vorhandensein des Vergehens einer üblen Nachrede, die in den alten Gesetzen der Vereinigten Staaten bestimmt wurden. Diese sind: Rechtswidrige, das heißt auf Lügen basierte Verbreitung und direkter finanzieller Verlust.[5]

Andererseits gilt: in einem Fall, in dem tatsächlich eine noch unbezahlte Schuld besteht, hat der Gläubiger das Recht, einen Vollstreckungsbescheid gegen die Schuldner zu schicken, der durch Paragraph 13 des Gesetzes geschützt ist.[6]

Somit bedeutet die rechtswidrige Auferlegung einer Pfändung eine »Verbreitung« im Sinne des Gesetzes des Verbots übler Nachrede, sowie eine »üble Nachrede« im Sinne dieses Gesetzes.

Interessant ist in diesem Zusammenhang, was in Zivilberufung 740/86 Tomarkin gegen Haezbi, Urteile mem gimel (2) 334,337 - 338 gesagt wurde:
 
»Das Gesetz besagt, dass es keine Bedeutung hat, welche Absicht der Veröffentlicher einerseits hatte, und dass andererseits auch die Frage keine Bedeutung hat, wie seine Aussagen tatsächlich von jemand anderem aufgefasst wurden, der sie las. Das ausschlaggebende Kriterium ist nach Ansicht des beurteilenden Richters, welche Bedeutung ein logisch denkender Leser diesen Worten beigemessen hätte…«.
Siehe dazu auch Urteile, Zivilberufung 723/74 Ha'aretz-Zeitungsverlag Ltd. gegen Chevrat HaChashmal, Urteile lamed aleph (zwei) 281,293.

Die Auferlegung einer Pfändung stellt einen Menschen so dar, als würde er seine Schulden nicht bezahlen und als habe es gar keine Alternative zu einer solchen Maßnahme gegeben. Das wiederum ist nichts anderes als die Verbreitung einer üblen Nachrede gegen den Betroffenen, da die Pfändung seinen guten Ruf schädigen, ihn herabwürdigen und zur Zielscheibe von Spott und Verachtung machen kann.

Siehe dazu Zivilklage 60625/06 Sohar Amram und andere gegen Magen David Adom und andere. Dort geht es um den Fall eines Menschen, der von der Bank, auf der er sein Konto hat, eine Mitteilung bekam, dass dieses Konto wegen einer Pfändungsverfügung gesperrt sei. Das Gericht urteilte, die Anwältin habe den Bankkunden, über den sie diese Verfügung verhängt hatte, zu entschädigen, obwohl sie im Namen ihrer Mandantin gehandelt hatte. Weiter hieß es in dem Urteil, die Mitteilung an die Bank bezüglich der Auferlegung einer Pfändung habe den Schuldner:
»…in eine Situation gebracht, in der er, wenngleich nicht offiziell, als problematischer Kunde eingestuft worden ist, und leider auch als Kunde, der bestimmten Körperschaften Gelder schuldet, weshalb sich die besagten Körperschaften gezwungen sähen, sich an das Inkassoamt zu wenden, um ihre Schuld einzutreiben.«
 
In einem anderen Fall, in dem der Staat rechtswidrig Gelder eines Menschen pfändete, hieß es: »Die Mitteilung stellte den Beklagten als einen Menschen dar, der irgendeine Schuld an den Staat nicht bezahlt habe, so dass man keine andere Möglichkeit gehabt habe, als ihm die Pfändung seines Besitzes aufzuerlegen.«[7]

Ähnliches wurde auch gesagt, als die Nationale Versicherungsanstalt einer Person, die tatsächlich keine Schulden hatte, Pfändungen auferlegte[8] − allein das Senden einer Pfändungsverfügung im Bezug auf eine bestimmte Person stelle diese als jemanden dar, der seine Schulden nicht bezahle, und das wiederum bedeute die Verbreitung übler Nachrede, weshalb die Verfügungen seinen guten Ruf schädigen, und ihn zur Zielscheibe von Spott und Verachtung machen könnten.
 
Bei Fällen, wo die Frage der üblen Nachrede relevant wird, ist zu prüfen, ob der Initiator der Pfändung verpflichtet ist, für die rechtswidrige Pfändung eine Entschädigung zu zahlen. Solche Fälle können zahlreich und höchst unterschiedlich geartet sein. So zum Beispiel der Fall einer Person, die wegen nicht bezahlter Parkgebühren belangt wurde, auf einem Parkplatz, der zwar gebührenpflichtig, jedoch nicht als solcher beschildert war: Ist es in diesem Fall richtig, den guten Ruf eines unbescholtenen Bürgers zu schädigen, der die Mahnbriefe wegen eines Fehlers seiner Adresse nicht bekommen hatte, ohne ihm zu ermöglichen, sich mit Gegenargumenten zu verteidigen?

Das Thema ist auch für Situationen relevant, in denen ein Mensch den Antrag stellt, ein gegen einen Schuldner erlassenes Urteil zu vollstrecken, während der Schuldner gleichzeitig einen Berufungsantrag eingereicht hat, wobei das Gesetz sagt, das Einreichen einer Berufungsklage an sich könne den Prozessgewinner nicht daran hindern, ein zu seinen Gunsten gefälltes Urteil vollstrecken zu lassen oder danach zu handeln[9],  selbst wenn dieses Urteil nach der Berufung aufgehoben und festgestellt werden sollte, dass der Schuldner nichts schuldet.

Tatsächlich müsste die Ausführung einer auf das Urteil einer niedrigen gerichtlichen Instanz gestützten Vollstreckungsverfügung als Publikation betrachtet werden, die eine üble Nachrede darstellt, da die Kriterien der Verbreitung und Schädigung des Rufs eines Menschen gegeben sind. Das Gesetz aber erklärt uns, es gäbe eine Art von zulässigen Veröffentlichungen, die durch einen Richter, Schiedsrichter oder eine andere Person mit gerichtlicher oder gerichtsähnlicher Verfügungsgewalt im Rahmen des Gesetzes vorgenommen werden.[10] Daher sind Pfändungsaktivitäten zur Vollstreckung eines Gerichtsurteils als Handlung zu betrachten, die keine üble Nachrede darstellt, selbst wenn dieses Urteil in einem Berufungsverfahren revidiert werden sollte.
 
E. Zusammenfassung:
 
Eine Pfändungsmitteilung für Gelder einer Person, die diese Gelder nicht schuldet, gilt im Sinn des Gesetzes des Verbots der üblen Nachrede als rechtwidrige Verbreitung. Die Weitergabe von Pfändungsverfügungen an Drittparteien schädigt nicht nur deren guten Ruf, sondern verursacht sogar einen greifbaren Schaden, nämlich dann, wenn dieser Mensch in den Verzeichnissen als jemand eingestuft wird, der eine Schuld nicht bezahlt habe… das kann eines schönen Tages, an dem er auf eine Bescheinigung seiner Kreditwürdigkeit oder seiner Finanzstärke angewiesen sein wird, negative Rückwirkungen haben.

Dabei darf man nicht vergessen, dass eine Pfändung abgesehen von der Schädigung des guten Rufes auch das Eigentumsrecht eines Schuldners verletzt, was in Fällen von rechtswidrigen Pfändungen noch stärker ins Gewicht fällt. Der Vollzug einer Pfändung im Rahmen einer Zwangsvollstreckung kann ähnliche Auswirkungen haben wie eine einstweilige Verfügung, die demjenigen, der ein gerichtliches Verfahren gegen eine andere Person eingeleitet hat, die Verantwortung auferlegt.

Andererseits stellt nicht jede Pfändung gleich eine üble Nachrede dar, eine rechtmäßig vorgenommene Pfändung bleibt auch dann gesetzlich geschützt, wenn sie den Ruf einer Person geschädigt hat. Das Gleiche gilt für die Überlegung, die dem Gesetzgeber vor Augen stand, als er Veröffentlichungen von öffentlichem Interesse verteidigte, die besagen, dass XY seine durch ein Gerichtsurteil auferlegten Schulden nicht begleiche.
Ob es sich nun um sie selbst oder um ihre Rechtsvertreter handeln mag, wird Prozessgewinnern somit angeraten, nur gegen echte Schuldner Verfahren einzuleiten und sich vor Irrtümern zu hüten.

Die Einsparung von Mitteln und Personal sowie das Fehlen von Qualitäts- und Kontrollstandards in den Anwaltskanzleien dürfen als Hauptursache für Irrtümer bei Inkassoverfahren betrachtet werden.
Daher müssen sich auch die Gerichte stets bewusst bleiben, dass es aufgrund solcher Spar- und Effizienzsteigerungsversuche zu Irrtümern kommen kann, und dass es in solchen Fällen sinnvoll ist, angemessene Entschädigungszahlungen zu verhängen, damit »der Frevler nicht noch einen Gewinn davonträgt«, sowie, um den Standard des Umgangs mit Schuldeintreibungen zu verbessern.

Die Tendenz sollte aus diesem Grund auf eine Erhöhung der Entschädigungssummen hinauslaufen, sowie darauf, dem Geschädigten die Möglichkeit zu bieten, sein Recht auf eine gesetzlich verankerte Entschädigung wahrzunehmen.
 
 
 
© Sämtliche Rechte bleiben dem Verfasser und der Kanzlei vorbehalten.
 Dieser Artikel wurde mit Unterstützung von Rechtsanwalt Joseph Weinrauch von Ron Gilboa verfasst.
 
Kontaktaufnahme: J@pw-law.co.il
 
 
[1]  Paragraf 7a des Verbotsgesetzes der üblen Nachrede bestimmt Entschädigung auch ohne Schadensnachweis. Siehe dazu auch den Artikel »Die Entschädigungen im Gesetz der üblen Nachrede: Der Name und der Dicke« (hebr.), Yuval Karniel, Amiram Barkat, Aley Mishpat 5770-2010
[2]  Zivilberufungsbehörde 4740/00 Limor Amar gegen Orna Yoseph und andere, Urteile nun hey (5) 510,523
[3]  Paragraph 1 des Gesetzes zum Verbot der üblen Nachrede, 5725-1965
[4]  Sumner Hill Homeowners' Association v. Rio Mesa Holdings, LLC., (2012)
[6]  Im Fall Amtsgericht Tel Aviv 10-03-17615 Esther Gidniau gegen Stadtverwaltung Tel Aviv-Jaffa verhängte die Stadt eine Zwangsvollstreckung wegen Kommunalsteuerschulden nachdem ein Antrag eingegangen war, die Immobilie von der Kommunalsteuerpflicht zu befreien. Vor Gericht führte die Beklagte an, sie habe einen Anspruch auf Verteidigungsanspruch auf Basis von Paragraf 13 (9) des Gesetzes. Das Gericht wies dieses Argument zurück und antworte: »Bei Bestehen einer Schuld ist die Kommune tatsächlich verpflichtet oder berechtigt, einen Vollstreckungsbescheid gegen die Schuldner zu schicken, es besteht aber keinerlei Pflicht und auch keinerlei Erlaubnis, einen Vollstreckungsbescheid gegen jemanden zu schicken, der keine Schulden hat.«
[7]   Zivilklage 25746/07 (Amtsgericht Tel-Aviv) Achiman Shmuel gegen Hamerkaz legviyat knassot
[8]   Zivilklage 22407-08 Ronit Hapaz-Siv gegen Bituach Leumi, Filiale Ramat Gan
[9]   Uri Goren – Fragen des Zivilrechts: 10. Auflage, S. 672; und Zivilklage 2966/96 Attiya gegen die Stadt   
 Tel Aviv-Jaffa
(veröffentlicht in Nevo)
[10]  Gesetz des Verbotes übler Nachrede 5725-1965, Paragraf 14 (5).
 
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