עברית English German 

 








 
Share us
Skype Me™!
 



 
 
Die Treuhandschaft – steht hinter dem Ausdruck »Treuhänder« tatsächlich ein Treuhandverhältnis?
 
Das Treuhandgesetz 5739 – 1979 legt einer als Treuhänder bezeichneten Person besondere Pflichten auf. In dem von uns behandelten Fall bezeichneten die Partner eines Vertrags eine der Parteien im Hinblick auf alles, was mit deren aus dem Vertrag hervorgehenden Verpflichtungen verbunden war, mit dem Begriff »Treuhänder«.

Nach einiger Zeit kam es zwischen den Parteien zu einem Vertragskonflikt und beim Amtsgericht wurde eine Klage gegen den »Treuhänder« eingereicht, in der es allerdings nicht um im Treuhandgesetz verankerte Grundprinzipien ging. Das Gericht beschloss, dass die Schulden auf Basis des Treuhandgesetzes von dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Treuhänder zu tragen seien, und da es für den Vertragsgegenstand kein gesondertes Konto gab, wurde dieser im Sinn der Klage belastet.

Wir betreuten die Akte im Rahmen einer Berufungsklage gegen dieses Urteil. Untersucht wurde die Frage, ob jeder »Treuhänder« tatsächlich als Treuhänder im Sinn der Definitionen des Treuhandgesetzes gelten kann.

Unserer Prüfung zufolge muss die die Antwort darauf negativ ausfallen. Der Gebrauch des Begriffs »Treuhänder« verwandelt eine Beziehung nicht in ein Verhältnis von Treunehmer (Treuhänder)-Treugeber, und es gilt für ersteren nicht unbedingt eine Treuhänderpflicht im Sinn des Treuhandgesetzes.

Eine Stützung unserer Haltung fanden wir in folgenden Lehrwerken:
Shlomo Kerem, »Treuhandschaft« (hebr: ›Ne'emanut‹), 4. Auflage, Perstein-Ginossar-Verlag, 2004, S. 105:
»Allein die Bezeichnung einer Person als Treuhänder bedeutet nicht, dass ihr eine Haftpflicht als Treuhänder auferlegt wird, weshalb es auch keine Treuhandschaft ohne Treuhänder geben kann.«
Ibid., S. 106: »Dabei muss betont werden, dass nicht in jedem Fall, in dem die Verpflichtung einer Person besteht, einen Besitz zu einem bestimmten Zweck zu halten oder (diesbezüglich*) eine Handlung auszuführen, eine Treuhandschaft entsteht. Es sind der Inhalt und der Zweck einer Verpflichtung, die bestimmen, ob es sich bei einem spezifischen Fall um seine Treuhandschaft handelt… eine Person fungiert nicht als Treuhänder, wenn ihr nicht die Pflicht obliegt, sich für die Verwirklichung eines Ziels einzusetzen, aus dem sie keinen persönlichen Vorteil gewinnt.«
Ibid., S. 132: »Was letztlich bestimmt, ob ein bestimmtes Geschäft ein Treuhandgeschäft ist, ist dessen Inhalt, will heißen: ob bei diesem Geschäft die Bedingungen für die Anwendung der Definition einer Treuhandschaft erfüllt wurden.«
Ibid., S. 178: »Eine vertragsbedingte Treuhandschaft ist eine Affinität, die mit dem Begriff der Treuhandschaft in Paragraph 1 des Treuhandgesetzes übereinstimmt und durch den Vertrag geschaffen wird. Da der Begriff ›Vertrag‹ im Treuhandgesetz nicht definiert wurde, ist er in seiner üblichen gesetzlichen Bedeutung aufzufassen, inklusive dem Vertragsrecht.«

»Der Inhalt einer im Vertrag erhaltenen Verpflichtung bestimmt, ob daraus eine Treuhandschaft entsteht. Wenn der Inhalt der Verpflichtung mit der Definition der Treuhandschaft in Paragraph 1 übereinstimmt, entsteht aus dem Vertrag eine Treuhandschaft.«

Daraus folgt, dass aus einer objektiven und subjektiven Untersuchung der Erwägungen von Vertragsparteien bei der Auslegung des zwischen ihnen abgeschlossenen Vertrags nicht der leiseste Hinweis auf die Institution einer Treuhandschaft oder auf die Absicht des Schaffens einer Treuhandschaft abzuleiten ist.

Dazu fanden wir auch die Erläuterungen von Rechtsanwalt Shlomo Erdman, Treuhandschaft auf Basis des Gesetzes (hebr: ›Ne'emanut me'koach hadin‹), Verlag ע.ד. משפטים הוצאה לאור בע"מ, 2000, S. 11-12:

»Eine ausdrückliche Treuhandschaft ist die gewöhnliche private Treuhandschaft. Diese Treuhandschaft gilt, wenn aus der ausdrücklichen Erklärung eines Menschen (des Urhebers der Treuhandschaft) hervorgeht, dass er einen Menschen (den Treuhänder) dazu ernennt, einen bestimmten Besitz treuhänderisch zu Gunsten einer Drittperson (des Nutznießers) oder zu einem bestimmten Zweck zu verwalten. Nach britischem Recht sind zwei Arten denkbar, eine ausdrückliche Treuhandschaft zu schaffen: 1) die Übertragung eines Besitzes durch den gesetzlichen Eigentümer der Rechte (dem Urheber der Treuhandschaft) auf eine andere Person (den Treuhänder), im Rahmen einer Verpflichtung dieses anderen, (diesen Besitz*) treuhänderisch für eine Drittpartei zu halten; und 2) eine Erklärung des gesetzlichen Eigentümers der Rechte an einem Besitz (des Urhebers der Treuhandschaft), bei der er sich selbst zum Treuhänder für einen anderen erklärt. In Israel gibt es in der Rechtsprechung und der Literatur keinerlei Bezugnahme auf diese zweite Art der Selbsterklärung. Kann eine solche aufgrund des Treuhandgesetzes 5739-1979 geschaffen werden? Offenbar ist auch diese Art einer Treuhandschaft gesetzlich anerkannt. Eine solche Erklärung ist als vertragliche Treuhandschaft zu betrachten, da Art. 7 des Vertragsrechts (allgemeiner Teil) 5733-1973 bestimmt, dass ein Vorschlag, der zu keinem anderen Zweck gemacht wurde, als ein Anrecht auf das Vorgeschlagene zu bekommen, für den, der diesen annimmt, bindend ist. Tatsächlich betrachtete die Rechtsprechung im Lande ein Geschenk- als Vertrag« (Zivilberufung 495/80 Berkovitz gegen Klimer, Urteile lamed vav** (4) 57).

Um eine ausdrückliche Treuhandschaft zu schaffen, bestimmt das britische Gericht (im Bezug auf die oben dargestellten zwei Arten von Treuhandschaft), dass drei Gewissheiten gegeben sein müssen:
  1. eine Gewissheit in Worten − das heißt, dass die Worte des Urhebers der Treuhandschaft deutlich genug sind, um eine Treuhandschaft entstehen zu lassen, wobei im Hinblick auf eine Treuhandschaft der ersten Art überprüft werden muss, dass sich der Urheber der Treuhandschaft nicht damit begnügt hat, dem Treuhänder nur eine moralische Verpflichtung aufzuerlegen. Bei einer Treuhandschaft der Art einer Eigenerklärung ist zu prüfen, ob die Worte nicht leichtfertig zu Konversationszwecken dahingesagt wurden (Jones gegen Lock, App. 25 1 [1865] ch. 3), obwohl auch Verhalten eine solche Art von Treuhandschaft schaffen kann;
  2. Die Gewissheit des untergeordneten Besitzes − es ist notwendig, dass der Besitz, der mit der Treuhandschaft belegt wurde, so genau definiert worden ist, dass er identifiziert werden kann;
  3. die Gewissheit des Nutznießers − es muss einen Nutznießer geben, der identifiziert werden kann. Abgesehen von den obigen Ausführungen muss der Treuhandvertrag auch gesetzlich gültig sein. Wenn daher zum Beispiel von der Übertragung eines Grundstücks auf einen Treuhänder die Rede ist, müssen die Anforderungen der Verbriefung beachtet werden.
In diesem Zusammenhang konnten wir feststellen, dass auch ein Anwalt einen Fehler begehen kann, wenn er sich selbst als »Treuhänder« definiert, ohne beabsichtigt zu haben, dass diese Aussage ihn an die Vorgaben des Treuhandgesetzes bindet.

In Zivilklage 5112/03 T.G.C. Handassah Ltd. gegen Y. Zdaka Nihul veAchsakot Ltd. [Pador (unveröffentlicht) 06 (17) 1806], Seite 11-12:
»… Rechtsanwalt _________ bezeugte selbst, er habe die Verpflichtungen eines Treuhänders auf sich genommen, ohne die damit verbundenen Bedeutungen zu verstehen (Pro" S. 149, Seil 21-25) … ›mein Wissensstand von damals umfasste nicht das gesamte Bild und ich habe die Auslegung des Treuhandgesetzes auch überhaupt nicht geprüft. Erst in letzter Zeit schaue ich nach und lese, was das ist, Treuhandschaft? Was die Bedeutung des Treuhandgesetzes ist? Was das überhaupt ist, Treuhandschaft, wobei ich verstehe, dass es, ungeachtet dessen, was ich hier schreibe, praktisch eigentlich keine Treuhandschaft ist …‹ (Pro",S. 150, 222-46). ›Das sind schlimme Worte. Es besteht keine Notwendigkeit, die Pflicht eines Rechtsanwalts wiederholt zu betonen, wenn dieser als Treuhänder fungiert, oder wenn dieser zu Gunsten seines Mandanten fungiert, oder auch zu Gunsten von jemandem, der nicht sein Mandant ist, (dann hat er) seine Arbeit zu kennen und zu verstehen, (dann*) wird von ihm im Hinblick auf die Kenntnis des Gesetzes ein gewisses Niveau erwartet.‹ Man kann nicht erwarten, dass ein Anwalt den Inhalt sämtlicher Gesetze im Staate kennt, es gibt jedoch praktische Gesetze, die er kennen muss, vor allem diejenigen Gesetze, die eine Angelegenheit berühren, die für seinen Mandanten zu regeln er sich bereit erklärt hat. (Zivilberufung 479/56 Wieder gegen Arnon Urteile chaf (1) 46 8,471 (1966); Zivilberufung 37/86 Levi gegen Sherman, Urteile mem daled (4), 6,463 (1990).«

Daher haben wir in unserem Fall im Namen des Berufungsklägers argumentiert, er habe die Bedeutungen des Begriffs »Treuhänder« nicht verstanden und ganz gewiss nicht beabsichtigt, sich selbst die Vorgaben des Treuhandgesetzes aufzuerlegen. In unserem Fall sei überhaupt keine auf den Grundprinzipien des Treuhandgesetzes basierte Treuhandklage eingereicht worden, und das Amtsgericht sei, bei allem Respekt, sogar über die Grenze der Kontroverse zwischen den beiden Parteien hinausgegangen.

Eine weitere Frage, die in diesem Zusammenhang gestellt werden müsste, ist, ob das Amtsgericht sachlich überhaupt befugt ist, aus dem Treuhandgesetz hervorgehende Grundprinzipien zu verhandeln.

Zusammenfassend: Juristen sollten Vorsicht walten lassen, wenn sie sich selbst als »Treuhänder« bezeichnen. Unkenntnis kann nicht unbedingt als Argument gelten. Daher wird auf jeden Fall empfohlen, keine vertragliche Bindung einzugehen, deren Definitionen demjenigen, der sich im Hinblick auf seine Rechte und Pflichten eindeutig bindet, nicht klar sind.
 
Alle Rechte bleiben dem Verfasser, Rechtsanwalt Joseph Weinrauch, vorbehalten.
 
Für Anmerkungen an den Verfasser: J@pw-law.co.il
 
 
 
 
 
 
 
* Mit Stern gekennzeichnet sind dem besseren Verständnis dienende Worteinfügungen der Übersetzerin.
** In diesen Fällen wurden die hebräischen Buchstaben als Aktenbezeichnung beibehalten.


 
 
Top

Bitte beachten Sie die Terms of Use